RSC

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unbeschadet etwaiger
Nebenabreden für sämtliche von der RSC Reproduktion Service Center
GmbH, Ölbachstraße 48, D-48691 Vreden (nachfolgend 'RSC' genannt),
im Rahmen der üblicherweise durch eine Grafikagentur betriebenen
Leistungen und Geschäfte. Sie gelten mit Vertragsschluss als vereinbart;
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Etwaigen den AGB der RSC
entgegenstehenden AGB wird hiermit widersprochen.

 
§2 Urheberrecht, Nutzungsrechte

2.1 Vorentwürfe, Vorschläge, Reinzeichnungen und Texte für Internet-
Print- und Werbeerzeugnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
seitens RSC weder im Original noch bei der Reproduktion verwendet
oder
verändert werden; vollständige oder teilweise Nachahmung ohne
Einwilligung ist unzulässig. 
2.2 RSC überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwen-
dungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes

vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. RSC
bleibt, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt
wurde,
berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im
Rahmen der
Eigenwerbung zu verwenden. Über den Umfang der
Nutzung steht RSC
jederzeit ein Auskunftsrecht zu.
2.3 Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung über; Weitergabe und Überlassung der
Nutzungsrechte an Dritte bedarf ausdrücklich der Vereinbarung in
Schriftform. 
2.4 RSC hält das Recht, auf Originalen und Vervielfältigungsstücken als
Urheber genannt zu werden; anderweitige Regelungen bedürfen der
Schriftform. 
2.5 RSC produziert für den Auftraggeber unter anderem auch nach
gelieferten Vorlagen. Die durch die Vorlagen berührten Urheberrechte
(Text, Bild, Entwurf, Gestaltung und Grafik) werden nicht durch RSC
geprüft, sondern befinden sich in der Haftung des Auftraggebers. Von
RSC gelieferte Vorlagen werden immer bei Rechnungsstellung durch
RSC 
ausgezeichnet und berechnet. Der Auftraggeber haftet für alle der
Verletzung eines etwaigen fremden Urheberrechtes entstandenen
Schäden oder Rechtsansprüche Dritter.

 
§3 Eigentum; Rückgabepflicht, Vorlagen des Bestellers

3.1 Die vom Besteller an uns eingereichten Vorlagen müssen
reproduktionsfähig sein. Mehrkosten, die durch Änderungswünsche
bzw. Autorenkorrekturen des Bestellers nach Arbeitsaufnahme oder
durch zusätzliche Leistungen aufgrund nicht reproduktionsfähiger
Vorlagen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
3.2 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm gelieferten
Unterlagen (Bilddaten, Urdaten, Reinzeichnungen, Muster, Zeichnungen
oder vergleichbares) vollständig und inhaltlich richtig sind. Der Besteller
haftet dafür, daß durch die Verwendung dieser Unterlagen die Rechte
Dritter nicht verletzt werden. Anderenfalls hat der Besteller uns von
einer eintretenden Haftung vollständig freizustellen.

3.3 Soweit der Besteller uns Roh- bzw. Urdaten/Reinzeichnungen
oder sonstige Unterlagen zur Verfügung stellt, die von uns zu
Produktionszwecken weiterverarbeitet werden, hat der Besteller nur
Anspruch auf Rückgabe der zur Verfügung gestellten Roh- bzw.
Urdaten, Reinzeichnungen und sonstigen Unterlagen.
An den von uns im Herstellungsprozeß erstellten Reproduktions-
vorlagen Übertragungsmedien, Reprodaten und Datenträgern, etc.
stehen uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu.
Auf ihre Zurverfügungstellung hat der Besteller keinen Anspruch.
Vertragsgegenstand ist nur das von uns hergestellte Produkt.
Die von uns im Herstellungsprozeß erstellten Reproduktions-
vorlagen, Übertragungsfilme, Reprodaten und Datenträger etc.
bewahren wir maximal 10 Jahre ab Zugang des Auftrages auf.
Auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Bestellers kann im
Einzelfall gegen Kostenerstattung die Aufbewahrungsfrist
verlängert werden.
3.4 Bei Beschädigung oder Verlust von Entwürfen und Endprodukten,

insbesondere Reinzeichnungen, Lichtbildern, Texten - auch in digitaler
Form - hat der Auftraggeber den finanziellen und zeitlichen Aufwand zu
ersetzen, der zur Wiederherstellung betreffender Objekte und
Dienstleistungen notwendig ist. Das Recht auf Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens und hierauf basierende Forderungen bleibt
unberührt.


§4 Haftung

4.1 Eine Haftung für die Wettbewerb-, zeichenrechtliche oder sonstige
Zulässigkeit und Schutzfähigkeit erbrachter Leistungen wird durch RSC
nicht übernommen.
4.2 Der Auftraggeber übernimmt mit Verwendung von RSC  erbrachter
Leistungen die umfassende Verantwortung für Richtigkeit von Bild, Farbe
und Text.
4.3 Sofern RSC auf Veranlassung des Auftraggebers Leistungen Dritter in
dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht
für Leistungen der Beauftragten.
4.4 Etwaige Freigabe von Produkten und Veröffentlichung obliegt dem
Auftraggeber; delegiert der Auftraggeber die Freigabe in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen an RSC, stellt er sie entsprechend von der Haftung frei.

 
§5 Zahlungsbedingungen; Angebote

5.1 Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer und - soweit nicht anders vereinbart - ohne Abzug sofort
netto Kasse.
5.2 Die Vergütungen sind bei erbrachter Leistung fällig. Wird die Leistung
in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine
Teilvergütung zu zahlen.
5.3 Mit Auftragserteilung kann RSC eine Teilrechnung stellen
5.4 Wird die Leistung erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechend
der jeweiligen Vereinbarung für die zusätzliche Leistung zu zahlen.
5.5 Angebote seitens RSC sind unverbindlich und freibleibend;
Geltungsdauer beläuft sich auf vier Wochen nach Eingang.
5.6 Beratungshonorare für einzelne Leistungen bemessen sich nach
pauschalen Tages- oder Stundensätzen. Zu Terminen außerhalb der RSC
Geschäftsstelle  kommen entfernungsabhängige Anfahrtspauschale sowie
eventuelle Spesen für Übernachtungen und Verpflegung hinzu. Mit dem
Honorar, der Anfahrtspauschale und Spesen sind alle Leistungen von RSC
abgegolten, es sei denn, im Vertrag ist der weitergehende Ansatz von
Mitarbeiterhonoraren oder Auslagenersatz ausdrücklich vereinbart. 
5.7 RSC kann angemessene Vorschüsse auf Auslagenersatz verlangen
und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner
Ansprüche abhängig machen. 
5.8 Für Dauerberatungs- oder Betreuungsverträge ist grundsätzlich eine
gesonderte Honorarvereinbarung zu treffen.

 
§6 Belegexemplare

6.1 Von RSC erbrachte Gesamt- oder Teilleistungen können im Rahmen
ihrer Eigenwerbung umfassend verwendet werden.
6.2 Ergibt sich aus Art und Umfang der erbrachten Leistung die
wirtschaftlich angemessene Aushändigung von Belegexemplaren für in §
7.1 dieser AGB genannte Leistungen, so ist RSC berechtigt, diese
kostenfrei einzubehalten oder auf Rechnung des Auftraggebers
anzufordern.

 
§7 Herausgabe

7.1 RSC ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien oder Daten
herauszugeben. Fordert der Auftraggeber, dass RSC ihm Datenträger,
Dateien oder Daten zur Verfügung stellt, bedarf dies der Schriftform.
Kosten der Erstellung archivierter oder konvertierter Daten zum Zwecke
der Herausgabe trägt der Auftraggeber.
7.2 Hat RSC dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder Daten zur
Verfügung gestellt, unterliegen diese diesen AGB.
7.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien oder
Daten trägt der Auftraggeber.
7.4 RSC haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für
Mängel an Datenträgern, Dateien oder Daten. Die Haftung von RSC ist
ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien oder Daten, die bei
der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers entstehen.

 
§8 Auftragserteilung an Dritte

8.1 RSC ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen
oder Dritte damit zu beauftragen. 
8.2 RSC ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an
deren Erstellung RSC vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des
Auftraggebers zu erteilen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich
dieses Recht ausdrücklich vor (und gibt dies RSC schriftlich innerhalb
einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluss zur Kenntnis). Hat der
Auftraggeber (innerhalb dieser Frist von zwei Wochen) keine
ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen als
Erteilung einer Vollmacht.
8.3 Aufträge an Werbeträger erteilt RSC in eigenem Namen und auf
eigene Rechnung.
8.4 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet RSC nicht. RSC
verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften
Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre
Gewährleistungsansprüche gegen den Werbetreibenden abzutreten. 
8.5  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren
ab Beendigung des Auftrags keine Aufträge von Kunden der RSC GmbH,
die ihm durch sein Tätig werden für die RSC GmbH bekannt geworden
sind, zu übernehmen oder an Dritte weiterzugeben. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zahlt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe
von 5% der Auftragssumme an die RSC GmbH. Die Geltendmachung
eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§9 Lieferung; Lieferfristen

9.1 Die Lieferverpflichtungen von RSC sind erfüllt, sobald die Leistungen
von RSC zur Versendung gebracht sind. Risiko der Übermittlung trägt der
Werbetreibende.
9.2 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der
Werbetreibende etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von
Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von
Leistungskatalogen/ Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die
Termine von RSC schriftlich bestätigt worden sind.
9.3 Von RSC zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach
Farbe, Bild-, Strich- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre
entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von RSC bestätigt
worden ist.

             


  9.4 Gerät RSC mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine
angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des
Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes
(Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. 
9.5 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der RSC liegen, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend
der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. RSC wird Beginn und
Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. 
9.6 Lieferungen erfolgen ab den RSC Geschäftsräumen. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten
nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 
9.7 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug
oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende
Mitwirkung, so kann RSC den entstandenen Leistungsausfall in Rechnung
stellen. 
9.8 Mehr- und Minderlieferungen von Drucksachen und Werbemitteln
sind nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses.

 
§10 Stornierung; Vertragskündigung

10.1 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag
zurück, kann RSC unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 v.H. des Verkaufspreises
für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für
entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
eines geringeren Schadens vorbehalten. 
10.2 Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das
Vertragsverhältnis für beide Vertragsparteien mit einer Frist von 90 Tagen
zum Jahresende kündbar. 
10.3 Das Recht der Vertragsparteien zur vorzeitigen Kündigung des
jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
10.4 RSC kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung
unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit
der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatliche
Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von zwei
Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist. 
10.5 Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung
bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien
unberührt.


§11 Aufrechnung, Minderung und Zurückbehalt; Rückvergütung

11.1 Gegen Ansprüche von RSC kann der Auftraggeber nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-
rechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu. 
11.2 Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des
Verantwortungsbereichs von RSC liegenden Störung erfolgt keine
Rückvergütung von Entgelten. Im Übrigen werden Ausfallzeiten nur dann
erstattet, wenn RSC oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der
Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. RSC informiert
den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung
und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.

 
§12 Geheimhaltung; Datenschutz; Verschwiegenheit

12.1 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33, I des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des Teledienst-
Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass RSC seine Firma und
Anschrift in maschinenlesbarer Form und nur für Aufgaben, die sich aus
dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. 
12.2 RSC verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als
vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig
als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar
sind, geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des
Vertragszweckes geboten- weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder
zu verwerten.
12.3 RSC hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie
tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten
sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder
unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
unterlassen. 
12.4 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug
auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von RSC, dies gilt insbesondere
auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur
Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte. 
12.5 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten
und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen
(Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der
Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, die von RSC
während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur
Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und
Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. 
12.6 Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt RSC auch zur
Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für
eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen.
Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten
widersprechen. RSC wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht
an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin
öffentlich zugänglich sind oder RSC gesetzlich verpflichtet ist, Dritten,
insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder
soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und
der Auftraggeber nicht widerspricht.

 
§13 In die Zukunft gerichtete Aussagen

RSC Internetseiten enthalten in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf
Überzeugungen  aufbauen. Mit der Verwendung von Worten wie
"erwarten", "schätzen", "rechnen mit", "beabsichtigen" und "planen" auf
RSC Internetseiten wird bezweckt, in die Zukunft gerichtete Aussagen zu
identifizieren. Derartige Aussagen geben die Sicht von RSC in Hinblick auf
zukünftige Ereignisse wieder zum Zeitpunkt, als sie getätigt wurden und
unterliegen Risiken und Unsicherheiten. Es können viele Einflüsse dazu
führen, dass die tatsächlichen Resultate erheblich abweichen von den hier
gegebenen Einschätzungen. Zu solchen Einflüssen gehören neben
anderen Veränderungen in der allgemeinen wirtschaftlichen und
geschäftlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen in Wechselkursen
und Zinsniveaus, Einführung von Wettbewerberprodukten, unzureichende
Akzeptanz von neuen Produkten und Dienstleistungen und
Veränderungen in der Unternehmensstrategie. RSC weist jede Absicht
oder Verpflichtung von sich, diese in die Zukunft gerichteten Aussagen zu
aktualisieren.

 
§14 Media Planung und Media Durchführung

14.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt RSC nach
bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen
der Medien und der allgemein
zugänglichen Marktforschungsdaten.
Ein bestimmter werblicher Erfolg
schuldet die Agentur dem Kunden
durch diese Leistungen nicht. 

14.2 RSC verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und
Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu
berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.
14.3 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist RSC nach Absprache
berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in
Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien
erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle
Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten
Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch
vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

 
§15 Unwirksamkeit

15.1 Ganz- oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer Be-
stimmungen dieser AGB belässt die Wirksamkeit übriger Bestimmungen

unberührt; die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu
ersetzen, die den mit der zu ersetzenden Klausel verfolgten
wirtschaftlichen Zweck verwirklicht.

 
§16 Erfüllungsort; Gerichtstand


16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Sitz RSC, Vreden;
RSC behält sich das Klagerecht am Hauptsitz des Auftraggebers vor.


§17 Anwendbares Recht


17.1 Die AGB unterliegen deutschem Recht.


Stand 01/2010

RSC Reproduktion Service Center GmbH
Ölbachstraße 48   -    D-48691 Vreden

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