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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unbeschadet etwaiger Nebenabreden für sämtliche von der RSC Reproduktion Service Center GmbH, Ölbachstraße 48, D-48691 Vreden (nachfolgend 'RSC' genannt), im Rahmen der üblicherweise durch eine Grafikagentur betriebenen Leistungen und Geschäfte. Sie gelten mit Vertragsschluss als vereinbart; Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Etwaigen den AGB der RSC entgegenstehenden AGB wird hiermit widersprochen.
§2 Urheberrecht, Nutzungsrechte
2.1 Vorentwürfe, Vorschläge, Reinzeichnungen und Texte für Internet- Print- und Werbeerzeugnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung seitens RSC weder im Original noch bei der Reproduktion verwendet oder verändert werden; vollständige oder teilweise Nachahmung ohne Einwilligung ist unzulässig. 2.2 RSC überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwen- dungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. RSC bleibt, auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Über den Umfang der Nutzung steht RSC jederzeit ein Auskunftsrecht zu. 2.3 Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über; Weitergabe und Überlassung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf ausdrücklich der Vereinbarung in Schriftform. 2.4 RSC hält das Recht, auf Originalen und Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden; anderweitige Regelungen bedürfen der Schriftform. 2.5 RSC produziert für den Auftraggeber unter anderem auch nach gelieferten Vorlagen. Die durch die Vorlagen berührten Urheberrechte (Text, Bild, Entwurf, Gestaltung und Grafik) werden nicht durch RSC geprüft, sondern befinden sich in der Haftung des Auftraggebers. Von RSC gelieferte Vorlagen werden immer bei Rechnungsstellung durch RSC ausgezeichnet und berechnet. Der Auftraggeber haftet für alle der Verletzung eines etwaigen fremden Urheberrechtes entstandenen Schäden oder Rechtsansprüche Dritter.
§3 Eigentum; Rückgabepflicht, Vorlagen des Bestellers
3.1 Die vom Besteller an uns eingereichten Vorlagen müssen reproduktionsfähig sein. Mehrkosten, die durch Änderungswünsche bzw. Autorenkorrekturen des Bestellers nach Arbeitsaufnahme oder durch zusätzliche Leistungen aufgrund nicht reproduktionsfähiger Vorlagen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. 3.2 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, daß die von ihm gelieferten Unterlagen (Bilddaten, Urdaten, Reinzeichnungen, Muster, Zeichnungen oder vergleichbares) vollständig und inhaltlich richtig sind. Der Besteller haftet dafür, daß durch die Verwendung dieser Unterlagen die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Anderenfalls hat der Besteller uns von einer eintretenden Haftung vollständig freizustellen. 3.3 Soweit der Besteller uns Roh- bzw. Urdaten/Reinzeichnungen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung stellt, die von uns zu Produktionszwecken weiterverarbeitet werden, hat der Besteller nur Anspruch auf Rückgabe der zur Verfügung gestellten Roh- bzw. Urdaten, Reinzeichnungen und sonstigen Unterlagen. An den von uns im Herstellungsprozeß erstellten Reproduktions- vorlagen Übertragungsmedien, Reprodaten und Datenträgern, etc. stehen uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu. Auf ihre Zurverfügungstellung hat der Besteller keinen Anspruch. Vertragsgegenstand ist nur das von uns hergestellte Produkt. Die von uns im Herstellungsprozeß erstellten Reproduktions- vorlagen, Übertragungsfilme, Reprodaten und Datenträger etc. bewahren wir maximal 10 Jahre ab Zugang des Auftrages auf. Auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Bestellers kann im Einzelfall gegen Kostenerstattung die Aufbewahrungsfrist verlängert werden. 3.4 Bei Beschädigung oder Verlust von Entwürfen und Endprodukten, insbesondere Reinzeichnungen, Lichtbildern, Texten - auch in digitaler Form - hat der Auftraggeber den finanziellen und zeitlichen Aufwand zu ersetzen, der zur Wiederherstellung betreffender Objekte und Dienstleistungen notwendig ist. Das Recht auf Geltendmachung eines weitergehenden Schadens und hierauf basierende Forderungen bleibt unberührt.
§4 Haftung
4.1 Eine Haftung für die Wettbewerb-, zeichenrechtliche oder sonstige Zulässigkeit und Schutzfähigkeit erbrachter Leistungen wird durch RSC nicht übernommen. 4.2 Der Auftraggeber übernimmt mit Verwendung von RSC erbrachter Leistungen die umfassende Verantwortung für Richtigkeit von Bild, Farbe und Text. 4.3 Sofern RSC auf Veranlassung des Auftraggebers Leistungen Dritter in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für Leistungen der Beauftragten. 4.4 Etwaige Freigabe von Produkten und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber; delegiert der Auftraggeber die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an RSC, stellt er sie entsprechend von der Haftung frei.
§5 Zahlungsbedingungen; Angebote
5.1 Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und - soweit nicht anders vereinbart - ohne Abzug sofort netto Kasse. 5.2 Die Vergütungen sind bei erbrachter Leistung fällig. Wird die Leistung in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen. 5.3 Mit Auftragserteilung kann RSC eine Teilrechnung stellen 5.4 Wird die Leistung erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechend der jeweiligen Vereinbarung für die zusätzliche Leistung zu zahlen. 5.5 Angebote seitens RSC sind unverbindlich und freibleibend; Geltungsdauer beläuft sich auf vier Wochen nach Eingang. 5.6 Beratungshonorare für einzelne Leistungen bemessen sich nach pauschalen Tages- oder Stundensätzen. Zu Terminen außerhalb der RSC Geschäftsstelle kommen entfernungsabhängige Anfahrtspauschale sowie eventuelle Spesen für Übernachtungen und Verpflegung hinzu. Mit dem Honorar, der Anfahrtspauschale und Spesen sind alle Leistungen von RSC abgegolten, es sei denn, im Vertrag ist der weitergehende Ansatz von Mitarbeiterhonoraren oder Auslagenersatz ausdrücklich vereinbart. 5.7 RSC kann angemessene Vorschüsse auf Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. 5.8 Für Dauerberatungs- oder Betreuungsverträge ist grundsätzlich eine gesonderte Honorarvereinbarung zu treffen.
§6 Belegexemplare
6.1 Von RSC erbrachte Gesamt- oder Teilleistungen können im Rahmen ihrer Eigenwerbung umfassend verwendet werden. 6.2 Ergibt sich aus Art und Umfang der erbrachten Leistung die wirtschaftlich angemessene Aushändigung von Belegexemplaren für in § 7.1 dieser AGB genannte Leistungen, so ist RSC berechtigt, diese kostenfrei einzubehalten oder auf Rechnung des Auftraggebers anzufordern.
§7 Herausgabe
7.1 RSC ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien oder Daten herauszugeben. Fordert der Auftraggeber, dass RSC ihm Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung stellt, bedarf dies der Schriftform. Kosten der Erstellung archivierter oder konvertierter Daten zum Zwecke der Herausgabe trägt der Auftraggeber. 7.2 Hat RSC dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, unterliegen diese diesen AGB. 7.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien oder Daten trägt der Auftraggeber. 7.4 RSC haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien oder Daten. Die Haftung von RSC ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien oder Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers entstehen.
§8 Auftragserteilung an Dritte
8.1 RSC ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. 8.2 RSC ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung RSC vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Auftraggebers zu erteilen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich dieses Recht ausdrücklich vor (und gibt dies RSC schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluss zur Kenntnis). Hat der Auftraggeber (innerhalb dieser Frist von zwei Wochen) keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht. 8.3 Aufträge an Werbeträger erteilt RSC in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. 8.4 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet RSC nicht. RSC verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbetreibenden abzutreten. 8.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren ab Beendigung des Auftrags keine Aufträge von Kunden der RSC GmbH, die ihm durch sein Tätig werden für die RSC GmbH bekannt geworden sind, zu übernehmen oder an Dritte weiterzugeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% der Auftragssumme an die RSC GmbH. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§9 Lieferung; Lieferfristen
9.1 Die Lieferverpflichtungen von RSC sind erfüllt, sobald die Leistungen von RSC zur Versendung gebracht sind. Risiko der Übermittlung trägt der Werbetreibende. 9.2 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Werbetreibende etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/ Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von RSC schriftlich bestätigt worden sind. 9.3 Von RSC zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von RSC bestätigt worden ist.
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9.4 Gerät RSC mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. 9.5 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der RSC liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. RSC wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. 9.6 Lieferungen erfolgen ab den RSC Geschäftsräumen. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 9.7 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann RSC den entstandenen Leistungsausfall in Rechnung stellen. 9.8 Mehr- und Minderlieferungen von Drucksachen und Werbemitteln sind nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses.
§10 Stornierung; Vertragskündigung
10.1 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann RSC unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 v.H. des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 10.2 Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragsparteien mit einer Frist von 90 Tagen zum Jahresende kündbar. 10.3 Das Recht der Vertragsparteien zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.4 RSC kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatliche Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist. 10.5 Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien unberührt.
§11 Aufrechnung, Minderung und Zurückbehalt; Rückvergütung 11.1 Gegen Ansprüche von RSC kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- rechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu. 11.2 Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von RSC liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im Übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn RSC oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. RSC informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.
§12 Geheimhaltung; Datenschutz; Verschwiegenheit 12.1 Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33, I des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des Teledienst- Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass RSC seine Firma und Anschrift in maschinenlesbarer Form und nur für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. 12.2 RSC verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten- weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. 12.3 RSC hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. 12.4 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von RSC, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte. 12.5 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, die von RSC während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. 12.6 Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt RSC auch zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. RSC wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder RSC gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Auftraggeber nicht widerspricht.
§13 In die Zukunft gerichtete Aussagen
RSC Internetseiten enthalten in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf Überzeugungen aufbauen. Mit der Verwendung von Worten wie "erwarten", "schätzen", "rechnen mit", "beabsichtigen" und "planen" auf RSC Internetseiten wird bezweckt, in die Zukunft gerichtete Aussagen zu identifizieren. Derartige Aussagen geben die Sicht von RSC in Hinblick auf zukünftige Ereignisse wieder zum Zeitpunkt, als sie getätigt wurden und unterliegen Risiken und Unsicherheiten. Es können viele Einflüsse dazu führen, dass die tatsächlichen Resultate erheblich abweichen von den hier gegebenen Einschätzungen. Zu solchen Einflüssen gehören neben anderen Veränderungen in der allgemeinen wirtschaftlichen und geschäftlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen in Wechselkursen und Zinsniveaus, Einführung von Wettbewerberprodukten, unzureichende Akzeptanz von neuen Produkten und Dienstleistungen und Veränderungen in der Unternehmensstrategie. RSC weist jede Absicht oder Verpflichtung von sich, diese in die Zukunft gerichteten Aussagen zu aktualisieren.
§14 Media Planung und Media Durchführung
14.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt RSC nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht. 14.2 RSC verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben. 14.3 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist RSC nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.
§15 Unwirksamkeit
15.1 Ganz- oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer Be- stimmungen dieser AGB belässt die Wirksamkeit übriger Bestimmungen unberührt; die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der zu ersetzenden Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck verwirklicht.
§16 Erfüllungsort; Gerichtstand
16.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Sitz RSC, Vreden; RSC behält sich das Klagerecht am Hauptsitz des Auftraggebers vor.
§17 Anwendbares Recht
17.1 Die AGB unterliegen deutschem Recht.
Stand 01/2010 RSC Reproduktion Service Center GmbH Ölbachstraße 48 - D-48691 Vreden

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